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Veröffentlichung von wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen gemäß § 111c AktG

Berlin, 1. Juli 2021 – Wie per Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 MAR vom 11. Juni 2021 („Ad-hoc-Mitteilung“) bekannt gegeben, hat die Epigenomics AG (Frankfurt Prime Standard: ECX, OTCQX: EPGNY; die „Gesellschaft“) am 11. Juni 2021 mit ihrer Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft („Balaton“) eine Vereinbarung geschlossen, wonach Balaton verpflichtet ist, eine von der Gesellschaft noch zu begebende Pflichtwandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 18.150.000,00 durch Ausübung ihres Bezugsrechts und durch den Erwerb von Teilschuldverschreibungen, die im Rahmen des Bezugsangebots von den Aktionären nicht bezogen worden sind, zu übernehmen („Backstop-Vereinbarung“). Für weitere Informationen zu der Pflichtwandelschuldverschreibung und der Backstop-Vereinbarung wird auf die Ad-hoc-Mitteilung verwiesen.

Um den Aktionärinnen und Aktionären der Gesellschaft ein vollständiges Bild zu ermöglichen, teilt die Gesellschaft ergänzend zu der Ad-hoc-Mitteilung mit, dass Balaton gemäß am 27. Mai 2021 veröffentlichter Stimmrechtsmitteilung indirekt von Herrn Wilhelm K. T. Zours beherrscht wird. Gemäß derselben Stimmrechtsmitteilung kontrolliert Herr Wilhelm K. T. Zours seinerseits indirekt, über Balaton sowie weitere von ihm direkt und indirekt beherrschte Unternehmen, 23,02 % der Stimmrechte an der Gesellschaft. Die Gesellschaft geht auf dieser Basis vorsorglich davon aus, dass es sich bei Herrn Wilhelm K. T. Zours, und damit auch bei Balaton, um der Gesellschaft nahestehende Personen gemäß § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG handelt.

In diesem Zusammenhang teilt die Gesellschaft mit, dass sie gemäß der Backstop-Vereinbarung verpflichtet ist, die von den übrigen Aktionären nicht bezogenen Teilschuldverschreibungen Balaton zum Erwerb anzubieten. Als Gegenleistung für ihre Verpflichtungen zur Ausübung ihres Bezugsrechts und zum Erwerb der von den übrigen Aktionären nicht bezogenen Teilschuldverschreibungen hat Balaton ergänzend Anspruch auf eine Provision in Höhe von 3,5 % des maximalen Gesamtbezugspreises von EUR 18.150.000,00, d.h. in Höhe von EUR 635.250,00. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Backstop-Vereinbarung mit Balaton zu kündigen oder unter bestimmten Voraussetzungen die an Balaton zu entrichtende Provision zu reduzieren, wenn ein Dritter der Gesellschaft den Abschluss der Verpflichtung zum Erwerb der von den übrigen Aktionären nicht bezogenen Teilschuldverschreibungen zu einer geringeren Provision anbietet.

Nach Einschätzung des Vorstands sind die Konditionen der Backstop-Vereinbarung als angemessen zu bewerten. Der Aufsichtsrat hat dem Abschluss der Backstop-Vereinbarung am 11. Juni 2021 zugestimmt.